Volker Kaupert Schalungen und Baubedarf


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AGB´s

Verkaufs- und Lieferbedingungen der
Firma Volker Kaupert Schalungen - Baubedarf e. K.

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Gegenstand des Vertrages und gelten auch für nachfolgende Geschäfte.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe.

II. Angebot und Auftragsannahme

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

Bestellungen der Kunden gelten durch Auftragsbestätigung oder - falls diese nicht erteilt wird - durch Lieferung bzw. Rechnung als angenommen.
Mündliche Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der nachträglichen schriftlichen Genehmigung und Bestätigung. Bei telefonisch oder telegrafisch aufgegebenen Bestellungen trägt der Besteller allein Gefahr und Kosten der etwa hierdurch entstehenden fehlerhaften Verfügungen. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

III. Preise

Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk oder frei Bau. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe dazu.

III. Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2 % Skonto vom Nettowarenwert. Der Skontoabzug wird jedoch nur gewährt, soweit keine Zahlungsrückstände aus früheren Rechnungen bestehen.
Verschlechtert sich die Vermögenslage des Käufers oder treten Umstände ein, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen, schleppende Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, sofortige Bezahlung aller noch offen stehenden Forderungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, und soweit Bezahlung oder Sicherheitsleistung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Ebenso können wir, wenn oben genannte Umstände nach Auftragsbestätigung beim Käufer bekannt werden, unsere Leistung bis zur Bezahlung oder Sicherheitsleistung zurückbehalten.
Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügung über gelieferte Ware berechtigt uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche weitere Lieferung an den Kunden einzustellen.

IV. Gefahrübergang

Die Gefahr geht ab unserem Werk bzw. ab unserem Auslieferungslager auf den Käufer über, und zwar auch insoweit, als Teillieferungen vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

V. Lieferzeit

Angaben über die Lieferzeit erfolgen unter dem üblichen Vorbehalt nach bestem Wissen.
Fälle höherer Gewalt, Aufruhr, Ausstand, Streik, Mangel an Rohstoffen und Energie entbinden uns von unseren Vertragsverpflichtungen.
Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 14 Wochentage überschritten, so kann der Käufer eine angemessene Nachfrist setzen. Wird diese Nachfrist dann nicht eingehalten, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Aufrechnung von Verzugsstrafen, Löhnen oder dergl. durch den Käufer ist ausgeschlossen; auch die Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft.

VI. Mängelrügen

Unsere Haftung für Mängel setzt voraus, dass erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von 5 Werktagen ab Empfang der Ware dem Lieferer spezifiziert schriftlich mitgeteilt werden. Wird die Ware bei der Übergabe nicht geprüft und dann schadhaft eingebaut, so haften wir dafür nicht.
Beanstandungen eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Bei begründeter Beanstandung liefern wir nur im Umtauschverfahren Ersatz. Weitergehende Ansprüche hat der Käufer nicht, auch nicht für Nachfolgeschäden, insbesondere nicht das Recht zur Zurückhaltung von Bezahlung für unbeanstandete Waren.




Für Mängel, für die unsere Lieferanten einzustehen haben, haften wir nur in dem Rahmen, wie diese für Ihre Lieferung haften.


VII. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: "Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: "verarbeitet") erfolgt für den Auftragnehmer; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als "Neuware" bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Verbindet der Auftraggeber den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.
Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Der Auftraggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

VIII. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Karlsruhe, Mai 2004

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